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# Art 63 BayBesG (Bayern) — Vergütung im Vollstreckungsdienst

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte und Beamtinnen zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind insbesondere die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten oder der Beamtin mit abgegolten wird.

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Zitiervorschlag: Art 63 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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