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# Art 56 BayBesG (Bayern) — Besondere Zulage für Richter und Richterinnen

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Richter als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs oder eine Richterin als Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofs verwendet (Art. 11 Satz 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof), erhält er oder sie eine Zulage. Diese Zulage wird in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt seiner oder ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 6 gewährt.

(2) Für Richter und Richterinnen, für Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an einem Verwaltungsgericht, einem Finanzgericht oder beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die zur Unterstützung der Geschäftsleitung mit herausgehobenen Verwaltungsaufgaben von erheblichem Umfang betraut sind, können Stellen mit einer Zulage in Höhe der Zulage, die ein Vorsitzender Richter oder eine Vorsitzende Richterin als weiterer aufsichtführender Richter oder als weitere aufsichtführende Richterin am Landgericht erhält, ausgebracht werden. Bei Gerichten mit bis zu 30 Planstellen für Richter und Richterinnen kann höchstens eine zulagenfähige Stelle, bei Gerichten mit mehr als 30 Planstellen für jeweils bis zu zehn weiteren Planstellen jeweils höchstens eine weitere zulagenfähige Stelle ausgewiesen werden.

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Zitiervorschlag: Art 56 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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