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# Art 52 BayBesG (Bayern) — Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird durch Ausgleichszulage ausgeglichen, wenn der Beamte oder die Beamtin vor dem dienstlichen Verwendungswechsel mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie auf den in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten beruht oder wegen öffentlicher Belange oder aus dienstlichen Gründen geboten ist. Der Zeitraum der Unterbrechung nach Satz 2 ist nicht auf den Zeitraum nach Satz 1 anzurechnen. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall der auszugleichenden Stellenzulage zugestanden hat. Die Ausgleichszulage vermindert sich frühestens nach Ablauf eines Jahres mit den darauffolgenden linearen Besoldungsanpassungen jeweils um 20 v.H. des nach Satz 4 maßgebenden Betrags. Entsteht in der neuen Verwendung ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage, ist diese auf die Ausgleichszulage in voller Höhe anzurechnen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wegfall einer Stellenzulage auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.

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Zitiervorschlag: Art 52 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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