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# Art 42 BayBesG (Bayern) — Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird nach drei Stufen bemessen:

1. Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem

a) die Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundgehalt als Professor, Professorin oder als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung erfolgt,

b) die Versetzung aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird oder

c) ein Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A, B, C kw, R oder der Besoldungsgruppe W 1 wirksam wird.

2. Die zweite Stufe wird nach fünf Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.

3. Die dritte Stufe wird nach weiteren sieben Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.

Wird der Präsident oder die Präsidentin einer Hochschule aus einem Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 heraus mit der Bestellung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt, erfolgt keine erneute Stufenfestsetzung.

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Zitiervorschlag: Art 42 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/42

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