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# Art 38 BayBesG (Bayern) — Auslandsbesoldung

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei Anwendung des § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt in dessen Abs. 1 Satz 1 der Orts- und Familienzuschlag der Stufe V an die Stelle des Familienzuschlags der Stufe 1 sowie in dessen Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Art. 6 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei Anwendung der Tabelle VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge. Bei Gewährung der jährlichen Sonderzahlung (Art. 82) findet § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung. Bei einer besonderen Verwendung im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung sowie für die Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Soweit sich die bundesrechtlichen Vorschriften nach den Sätzen 1 bis 5 auf Ehepartner oder Ehegatten beziehen, gelten sie entsprechend für Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

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Zitiervorschlag: Art 38 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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