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# Art 28 BayBesG (Bayern) — Ämter für Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ämter der Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet und dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die in Satz 3 festgelegte für die jeweilige Messzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten und Studentinnen; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Höchsteinstufung stellt sich wie folgt dar:

–

Messzahl

bis 1 000

Besoldungsgruppe A 15,

–

Messzahl

von 1 001 bis 2 000

Besoldungsgruppe A 16,

–

Messzahl

von 2 001 bis 4 000

Besoldungsgruppe B 2,

–

Messzahl

von 4 001 bis 6 000

Besoldungsgruppe B 3,

–

Messzahl

von 6 001 bis 10 000

Besoldungsgruppe B 4,

–

Messzahl

von mehr als 10 000

Besoldungsgruppe B 5.

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Zitiervorschlag: Art 28 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/28

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