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# Art 21 BayBesG (Bayern) — Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach Art. 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34) und die Strukturzulage (Art. 33) auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist. Sätze 1 bis 3 gelten für Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit. Satz 4 gilt nicht in Fällen, in denen das Beamtenverhältnis auf Zeit vor Ablauf der Amtszeit endet, weil der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des Amtes nicht gerecht wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Rückstufung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.

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Zitiervorschlag: Art 21 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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