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# Art 14 BayBesG (Bayern) — Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Finanzen ist mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet. Es setzt für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versorgungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Besoldung der Berechtigten fest und ordnet deren Bezüge zur Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse nach Satz 2 Halbsatz 1 durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen; sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.

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Zitiervorschlag: Art 14 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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