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# § 58 BayBergV (Bayern) — Feststellung des Marktwerts

Bayerische Bergverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinn des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen mit.

(2) Abgabepflichtige haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 57 Nr. 5 gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Preis im Sinn dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

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Zitiervorschlag: § 58 BayBergV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/58

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