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# § 39 BayBergV (Bayern) — Besondere Einrichtungen

Bayerische Bergverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende, für Anlagen im Sinn des § 37 erforderliche Einrichtungen, Betriebsmittel und Anlagenteile dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung für den Einsatzzweck von einer sachverständigen Stelle geprüft und eine Prüfbescheinigung unter Angabe der Prüfergebnisse und Einsatzbeschränkungen ausgestellt wurde:

1. Fahrtregler,

2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen,

3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren,

4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die

a) von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind und

b) ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und

c) deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,

5. Bremsbeläge,

6. Treibscheibenfutter,

7. Seilscheibenfutter.

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Zitiervorschlag: § 39 BayBergV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/39

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