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# § 31 BayBergV (Bayern) — Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen

Bayerische Bergverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Zuglast (Hakenlast) versehen werden. Bei Anlagen nach § 29, die zur Erschließung von Erdgas-, Erdöl- und Erdwärmelagerstätten eingesetzt werden, muss diese Anzeigevorrichtung bei einer Zuglast über 600 kN schreibend sein. Die Messdaten der Zuglast können auch elektronisch aufgezeichnet, gespeichert und grafisch dargestellt werden.

(2) Übertreibsicherungen von Hebewerken dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person überbrückt werden. Die Überbrückung muss für den Hebewerkfahrer deutlich erkennbar sein.

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Zitiervorschlag: § 31 BayBergV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/31

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