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§ 23 BayBergV (Bayern) — Auswechseln und Rauben des Ausbaus

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausbau darf nicht von einem Beschäftigten allein ausgewechselt oder geraubt werden. Andere als die mit den Raubarbeiten beauftragen Personen dürfen sich im Arbeitsbereich nicht aufhalten.