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# § 6 BayBergSkiV (Bayern) — Ausnahmen

Bayerische Berg- und Skischulverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt nicht

1. der Unterricht in Bergsteigen und Skibergsteigen einschließlich der zugehörigen Führungen im Sommer und Winter im Rahmen

a) der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung,

b) der Ausbildung in Bergrettungsorganisationen für ihre Mitglieder,

c) von Schul- und Hochschulveranstaltungen sowie von Lehrgängen von Outward Bound e.V.,

d) der Tätigkeit des Deutschen Alpenvereins, des Landesverbands Bayern des Vereins „Natur-Freunde Deutschlands“ oder entsprechender alpiner Verbände, soweit sich diese Tätigkeit ausschließlich an Mitglieder wendet und von dafür geeigneten Ausbildern durchgeführt wird,

2. der erwerbsmäßige Unterricht im Klettern an künstlichen Kletteranlagen sowohl in der Halle als auch im Freien sowie im Klettern in Absprunghöhe – Bouldern –,

3. der Unterricht im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren im Rahmen

a) der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung,

b) des lehrplanmäßigen Unterrichts einer Schule gemäß Art. 3 Abs. 1 oder 2 BayEUG oder einer Einrichtung des Hochschulbereichs,

c) der Tätigkeit eines Vereins, soweit zum satzungsgemäßen Vereinszweck das Sporttreiben der Mitglieder gehört und der Unterricht ausschließlich für diese abgehalten wird.

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Zitiervorschlag: § 6 BayBergSkiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/6

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