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# § 3 BayBergSkiV (Bayern) — Lehrkräfte an Bergsteigerschulen bzw. Schneesportschulen

Bayerische Berg- und Skischulverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. einer Schneesportschule darf weitere Personen, die eine Berechtigung nach § 2 Abs. 1 oder 2 in der jeweiligen Fachrichtung besitzen, als Lehrkräfte einsetzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule darf darüber hinaus als Lehrkräfte einsetzen:

1. staatlich geprüfte Polizeibergführer,

2. Heeresbergführer,

3. Aspirantinnen und Aspiranten der Berg- und Skiführerprüfung in einem gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern genehmigten Praktikum unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Schneesportschule darf darüber hinaus als Lehrkräfte Personen einsetzen, die auf Grund ihrer Qualifikation die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Schneesportlehrer gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 3 BayBergSkiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/3

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