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# § 6 BayBegnadBek (Bayern) — Vorbehandlung

Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorbehandlung der dem Ministerpräsidenten vorbehaltenen Gnadensachen obliegt in den Fällen des § 2 Nr. 1 dem Staatsministerium der Justiz, in den Fällen des § 2 Nrn. 2 bis 5 der obersten Dienstbehörde und in den übrigen Fällen dem nach dem Gegenstand zuständigen Staatsministerium. Über die Staatskanzlei sind dem Ministerpräsidenten die Verfahrensunterlagen (z.B. Strafakten, Disziplinarakten) und ein begründeter Vorschlag für die Entscheidung vorzulegen.

(2) Bezieht sich das Gnadengesuch auf die Folgen einer nicht in § 1 Abs. 2 genannten Entscheidung, so ist von seiner Vorlage an die Staatskanzlei abzusehen, wenn ein Gnadenerweis offensichtlich unzulässig oder seine Zulässigkeit bereits durch Entscheidung des Ministerpräsidenten in anderer Sache verneint worden ist.

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Zitiervorschlag: § 6 BayBegnadBek (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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