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# § 3 BayBegnadBek (Bayern) — Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz in vorbehaltenen Gnadensachen

Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen des § 2 Nr. 1 ist das Staatsministerium der Justiz mit dem Recht der Weitergabe der Ermächtigung befugt,

1. die Unterbrechung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in unaufschiebbaren Eilfällen auszusprechen,

2. (gegenstandslos)

3. den Gnadenerweis des Ministerpräsidenten, durch den Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafunterbrechung bewilligt worden ist, zu widerrufen, wenn sich der Begnadigte durch sein Verhalten nach dem Gnadenerweis dessen unwürdig gezeigt hat; die Grundsätze des Strafgesetzbuchs über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gelten entsprechend.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450-2

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Zitiervorschlag: § 3 BayBegnadBek (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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