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# Art 94 BayBeamtVG (Bayern) — Dienstherrenwechsel

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in Art. 1 Abs. 1 genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein in Art. 1 Abs. 1 genanntes Rechtsverhältnis eines anderen Dienstherrn tritt. Einbezogen sind auch Wechsel in kommunale Wahlbeamtenverhältnisse oder in Dienstordnungsangestelltenverhältnisse der Sozialversicherungsträger und umgekehrt. Ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen auf Widerruf.

(2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 BeamtStG und der Art. 51 und 52 BayBG, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.

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Zitiervorschlag: Art 94 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/94

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