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# Art 93 BayBeamtVG (Bayern) — Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde der Versorgungsausgleich nach §§ 14 und 16 VersAusglG durchgeführt, kann die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen allgemeinen Anpassungen nach Art. 4. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch allgemeine Anpassungen nach Art. 4 erhöht oder vermindert.

(2) Bei Zahlung eines Teilbetrags vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis.

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Zitiervorschlag: Art 93 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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