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Art 89 BayBeamtVG (Bayern) — Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.