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# Art 77 BayBeamtVG (Bayern) — Sonderbetrag für Kinder

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Orts- und Familienzuschlag gewährt wird, wird ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. Art. 76 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Versorgungsverhältnis vor. Der Anspruch aus einem späteren Versorgungsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Versorgungsverhältnis vor.

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Zitiervorschlag: Art 77 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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