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# Art 60 BayBeamtVG (Bayern) — Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist in den Fällen des Art. 55 der oder die Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält der Witwer oder die Witwe für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt. Abweichend hiervon wird Unterhaltsbeitrag gewährt, solange der Witwer oder die Witwe ein Kind des oder der Verstorbenen erzieht. Wurde der oder die Anspruchsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen, kann der Unterhaltsbeitrag auch über zwei Jahre hinaus gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist, auch wenn der oder die Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag für die Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

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Zitiervorschlag: Art 60 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/60

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