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# Art 59 BayBeamtVG (Bayern) — Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene (Art. 58 Satz 2) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 v.H. des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 v.H. des nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3 errechneten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

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Zitiervorschlag: Art 59 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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