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# Art 58 BayBeamtVG (Bayern) — Unfallhinterbliebenenversorgung

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein Beamter, eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (Art. 39) 30 v.H. des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene bestritten wurde. In den Fällen des Art. 38 wird keine Unfallhinterbliebenenversorgung gewährt.

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Zitiervorschlag: Art 58 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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