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# Art 34 BayBeamtVG (Bayern) — Versorgungsurheber

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, verstorbene

1. Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 erfüllt haben,

2. Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die die Voraussetzungen des Art. 123 BayBG erfüllt haben,

3. Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie

4. Beamte und Beamtinnen auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 BeamtStG) zugestellt war.

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Zitiervorschlag: Art 34 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/34

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