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# Art 29 BayBeamtVG (Bayern) — Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit, der oder die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Gleiches gilt für einen Beamten oder eine Beamtin auf Zeit oder auf Probe, der oder die wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist.

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Zitiervorschlag: Art 29 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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