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# Art 15 BayBeamtVG (Bayern) — Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin

1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung im Beamtenverhältnis, im Berufssoldatenverhältnis oder in einem Amtsverhältnis im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2. in einer Tätigkeit im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 zurückgelegt hat.

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: Art 15 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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