nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 BayBadeGewV (Bayern) — Andere Parameter

Bayerische Badegewässerverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makrophyten und fädigen Algen hin, so führt die Kreisverwaltungsbehörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Kann ein Vorhandensein nicht akzeptiert werden oder wird eine Gefahr für die Gesundheit festgestellt, so ergreift die Kreisverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

(2) Badegewässer sind im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle zu unterziehen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die Kreisverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.

---

Zitiervorschlag: § 9 BayBadeGewV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBadeGewV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
