nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BayBadeGewV (Bayern) — Überwachung

Bayerische Badegewässerverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und meldet sie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum 1. April eines jeden Jahres einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.

(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.

(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden zu erwarten sind oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.

(4) Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.

(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.

(6) In Ausnahmesituationen kann der in Abs. 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Die regelmäßige Überwachung ist nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Nach Ende der Ausnahmesituation sind so bald wie möglich neue Proben zu nehmen, um die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.

(7) Jedes Aussetzen des Überwachungszeitplans sowie die Gründe für die Aussetzung sind nach Ende der Badesaison bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.

---

Zitiervorschlag: § 3 BayBadeGewV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBadeGewV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
