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§ 2 BayBTWahlOrgV (Bayern)

Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Wahl zum Deutschen Bundestag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ernennt den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter, die Regierungen ernennen die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter.