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Art 80 BayBG (Bayern) — Auskünfte an die Medien

Bayerisches Beamtengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der Behörde oder die von ihr bestimmte Person.