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Art 101 BayBG (Bayern) — Jubiläumszuwendung

Bayerisches Beamtengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.