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§ 9 BayBörsV (Bayern) — Briefwahl

Börsenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Briefwahl.

(2) Die wahlberechtigte Person hat den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.

(3) Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Erklärung zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen und dieser ist rechtzeitig dem Wahlausschuss zuzuleiten.

(4) Der Wahlbrief darf nach Eingang beim Wahlausschuss nicht mehr zurückgegeben werden.