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§ 8 BayBörsV (Bayern) — Wahlvorgang

Börsenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Gruppen.

(2) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet durch Ankreuzen auf einem Stimmzettel ihrer Wählergruppe die von ihr gewählten Bewerber. Auf dem Stimmzettel der Wählergruppe ist anzugeben, wie viel Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen der Stimmzettel ungültig wird.

(3) Gewählt sind die Mitglieder der Gruppe, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.