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§ 6 BayBörsV (Bayern) — Wahltermin

Börsenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden von dem Wahlausschuss festgesetzt und mit der endgültigen Wählerliste bekannt gemacht.