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§ 18 BayBörsV (Bayern) — Organisation des Sanktionsausschusses

Börsenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt unter Berücksichtigung der Gruppen im Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 1 und der alphabetischen Einordnung der Namen der beisitzenden Mitglieder die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden. Der Sanktionsausschuss bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens in dieser Besetzung zuständig.

(2) Der Sanktionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und diejenige Gruppe, der die betroffene Person angehört, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(3) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Stellvertretung bestellten Mitglied vertreten. Ist ein beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle aus der Gruppe der betroffenen Person das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied.

(4) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.