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# Art 9 BayArchivG (Bayern) — Verwaltung und Sicherung des Archivguts

Bayerisches Archivgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatlichen Archive haben die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts und seinen Schutz vor unbefugter Verarbeitung sowie die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und Dritter und des Geheimnisschutzes sicherzustellen. Die staatlichen Archive haben das Verfügungsrecht über das Archivgut und sind befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten oder zu löschen. Die staatlichen Archive können, soweit dies unter archivischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten oder löschen.

(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die staatlichen Archive können Findmittel, Archivgut und Reproduktionen von Archivgut nach Ablauf der Schutzfristen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 Satz 3 unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayArchivG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/9

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