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# Art 5 BayArchivG (Bayern) — Ehrenamtliche Archivpfleger

Bayerisches Archivgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Satz 3 und 4 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt. Die ehrenamtlichen Archivpfleger beraten und unterstützen kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung des Archivguts. Sie können nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Sie haben über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des staatlichen Archivs amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und die Erben.

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Zitiervorschlag: Art 5 BayArchivG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/5

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