Die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit sowie die Vorschriften der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F) sind in ihrer jeweils geltenden Fassung auf beamtete Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und W 2 sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Besoldungsgruppe W 1 anzuwenden, die in klinischen Einrichtungen der Universitäten und Universitätsklinika die Funktion eines Oberarztes oder einer Oberärztin wahrnehmen.