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# Art 2 BayArbZustG (Bayern)

Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit öffentliche Belange es zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder hierzu erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayArbZustG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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