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# Art 1 BayArbZustG (Bayern)

Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgabe der Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten nach § 4a Satz 1 Fahrpersonalgesetz durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgabe bietet, zu übertragen (Beleihung). Die Beleihung ist zu befristen. Die beliehene juristische Person erhebt Verwaltungskosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Im Staatsanzeiger sind die beliehene Person, die ihr übertragene Aufgabe, ihr Zuständigkeitsbereich, die Befristung sowie das Ende der Beleihung bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayArbZustG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayArbZustG/1

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