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§ 19 BayAnerkV (Bayern) — Einberufung und Geschäftsordnung

Bayerische Anerkennungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fachausschuß wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einberufen. Den Vorsitz führt das Fachausschußmitglied des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Stellvertretende Vorsitzende sind die Fachausschußmitglieder des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.

(2) Der Fachausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung bedarf. Die Genehmigung erteilt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

(3) Jedes Mitglied des Fachausschusses hat eine Stimme. An der Abstimmung über den Inhalt der vom Fachausschuß zu erstellenden Gutachten wirken die Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention nicht mit.