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§ 18 BayAnerkV (Bayern) — Aufgaben

Bayerische Anerkennungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fachausschuß erstattet Gutachten, insbesondere zu Anträgen auf Anerkennung und Aberkennung nach dieser Verordnung.