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# § 16 BayAnerkV (Bayern) — Verwendung

Bayerische Anerkennungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die allgemeine Bezeichnung „Kurort“, eine Artbezeichnung nach § 1 – mit oder ohne Zusatz des Hauptkurmittels (§ 3) –, die Bezeichnung „Luftkurort“ oder „Erholungsort“ und im Fall der Anerkennung als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad die Bezeichnung „Bad“ dürfen dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils nur beigefügt werden, wenn die Anerkennung vorliegt.

(2) Andere Bezeichnungen als die in Abs. 1 genannten dürfen dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils nicht beigefügt werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach §§ 3 bis 10 vorzutäuschen oder wenn dabei die Gefahr einer Verwechslung mit einer der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen entstehen könnte.

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Zitiervorschlag: § 16 BayAnerkV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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