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# Art 9 BayAgrarWiG (Bayern) — Beratung

Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium gewährleistet eine am Gemeinwohl orientierte und am Verwaltungsvollzug ausgerichtete Beratung. Es hält Kernkompetenzen für eine subsidiäre betriebliche Beratung in der Landwirtschaft vor. Für die Inanspruchnahme der staatlichen Beratung nach den Sätzen 1 und 2 werden keine Kosten erhoben.

(2) Die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt im Verbund mit vom Staatsministerium anerkannten nichtstaatlichen Anbietern solcher Beratungsdienstleistungen. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend. Bis zum Erlass vorrangiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gilt Satz 2 auch für Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3) Die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Landwirtschaft durch anerkannte nichtstaatliche Anbieter nach Abs. 2 Satz 1 sowie die betriebsbezogene Beratung der Waldbesitzer durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes kann gefördert werden. Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Zur Verbesserung der Lebensräume von Arten in der Kulturlandschaft werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Wildlebensraumberater eingesetzt. Die Wildlebensraumberatung strebt eine bestmögliche Vernetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität in der Kulturlandschaft an, mit dem Ziel, Biotopverbünde aufzubauen und die Wirkung von Einzelmaßnahmen zu fördern.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayAgrarWiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrarWiG/9

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