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# Art 7 BayAgrarWiG (Bayern) — Förderfähige Maßnahmen in der Landwirtschaft sowie im ländlichen Raum

Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Maßnahmen in den Bereichen Wettbewerb, Markt sowie ländlicher Raum können gefördert werden:

1. Wissens- und Informationstransfer zur Ausrichtung und Orientierung auf den Märkten und zur Erschließung neuer Märkte,

2. Qualitäts- sowie Konformitätsprüfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Erzeugnisse des ökologischen Landbaus,

3. artgerechte Tierhaltung,

4. Erzeugungs- und Marktstruktur,

5. Absatzförderung zum Ausbau bestehender und Erschließung neuer Märkte,

6. Erzeugung und Verwertung nachwachsender Rohstoffe,

7. Erschließung und Ausbau neuer Produktions- und Einkommensmöglichkeiten (Diversifizierung),

8. flächendeckende Landbewirtschaftung,

9. Erhaltung der Kulturlandschaft, insbesondere auch landschaftsprägender Siedlungsstrukturen,

10. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen,

11. Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Melkeraushilfsdienst,

12. rationelle Arbeitserledigung durch überbetrieblichen Maschineneinsatz,

13. bäuerliche Familienberatung,

14. integrierte Ländliche Entwicklung insbesondere durch Flurneuordnung und Dorferneuerung,

15. Erzeugung und Absatzförderung von Produkten aus ökologischem Landbau,

16. Sicherung der Gesundheit, Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens landwirtschaftlicher Nutztiere sowie Förderung der Sicherheit und Qualität von Nahrungsmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs,

17. Landzwischenerwerb für agrarökologische Zwecke,

18. Digitalisierung,

19. Unterstützung von Junglandwirten.

Art. 8 und 9 bleiben unberührt.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 können Pauschalen festgelegt werden.

(3) Für Projekte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erschließung neuer Märkte werden Anschubfinanzierungen gewährt.

(4) Für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 11, 12 und 16, die im besonderen staatlichen Interesse von nach Art. 4 Abs. 1 und 2 anerkannten oder von Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 zentral durchgeführt werden, wird eine Förderung gewährt, die auch den hierfür erforderlichen Organisationsaufwand umfasst. Soweit die Einrichtungen gewerblich tätig sind, müssen die geförderten Maßnahmen bilanzmäßig und durch Rechnungslegung gesondert ausgewiesen sowie von den sonstigen Tätigkeiten wirtschaftlich getrennt werden. Diese wirtschaftliche Trennung hat, so zu erfolgen, dass Quersubventionierungen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 Satz 2 ausgeschlossen sind,

(5) Ergänzend zur Hilfe der Sozialversicherungsträger wird zur Überbrückung von Notfällen eine Förderung von Fachkräften zur Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt.

(6) Die Fördermaßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Haushalts.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayAgrarWiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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