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# Art 5 BayAgrarWiG (Bayern) — Übertragung von Aufgaben

Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium kann anerkannten Vereinigungen von Selbsthilfeeinrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 und anerkannten sonstigen Zusammenschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 mit deren Zustimmung staatliche Aufgaben zur Erfüllung des Zwecks und der Ziele dieses Gesetzes übertragen.

(2) Der Bayerische Bauernverband nimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts weiterhin im staatlichen Auftrag Aufgaben insbesondere nach Maßgabe der Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands im Interesse der gesamten Landwirtschaft wahr.

(3) Einrichtungen nach Abs. 1 und 2, denen staatliche Aufgaben übertragen werden, haben diese Aufgaben durch Rechnungslegung gesondert auszuweisen. Quersubventionierungen anderer Tätigkeiten der Einrichtungen mit Einnahmen aus den übertragenen staatlichen Aufgaben sind unzulässig.

(4) Die Einrichtungen unterliegen bei der Wahrnehmung übertragener hoheitlicher Aufgaben der Aufsicht des Staatsministeriums.

(5) Die am 1. Januar 2007 bestehenden Beauftragungen des Landeskuratoriums für pflanzliche Erzeugung in Bayern e. V., des Landeskuratoriums der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V., des Milchprüfrings Bayern e. V. und des Fleischprüfrings e. V. mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in den in Art. 6 Abs. 2 genannten Bereichen bleiben unberührt. Abs. 3 und 4 und Art. 6 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 5 BayAgrarWiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrarWiG/5

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