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# Art 4 BayAgrarWiG (Bayern) — Staatliche Anerkennung

Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung von Vereinigungen von Selbsthilfeeinrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und von sonstigen Zusammenschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 wird auf Antrag vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) ausgesprochen, wenn die betreffende Einrichtung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Sie muss nach ihrer Rechtsgrundlage und Tätigkeit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.

2. Sie muss wirtschaftlich unabhängig von Unternehmen Dritter sein.

3. Zu ihren Aufgaben muss der rationelle Einsatz des für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals gehören.

4. Sie muss über ein dokumentiertes internes Qualitätssicherungssystem verfügen.

5. Sie muss landesweit tätig sein.

Bei sonstigen Zusammenschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 kann auf die Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 5 verzichtet werden.

(2) Anerkennungen, die auf Grund von Art. 9 und 24 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) erteilt wurden, gelten als Anerkennungen nach Abs. 1.

(3) Anerkennungen nach Abs. 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen nach Art. 36 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayAgrarWiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrarWiG/4

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