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Art 2 BayAgrarWiG (Bayern) — Anwendungsbereich

Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gesetz erstreckt sich nur insoweit auf die Fischereiwirtschaft als keine besonderen Regelungen für diese Wirtschaftsart vorliegen.