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§ 97 BayAgrSchO (Bayern) — Kleine Leistungsnachweise

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In jedem Schuljahr wird in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt. An der Technikerschule für Waldwirtschaft kann im Fach „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ der mündliche Teil der Jägerprüfung im Sinn des § 16 Nr. 3 JFPO als kleiner Leistungsnachweis gewertet werden.