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# § 95 BayAgrSchO (Bayern) — Zugangsvoraussetzungen

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Aufnahme ist die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der gewählten Fachrichtung einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf und zusätzlich eine weitere einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr erforderlich. An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement kann die Berufstätigkeit auch nach dem zweiten Schuljahr erbracht werden, wodurch sich die Bildungsdauer um ein Schuljahr verlängert. Abweichend von Satz 1 ist bei Bewerbern, die die Meisterprüfung im Rahmen der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau in den Fachrichtungen Gartenbau oder Garten- und Landschaftsbau ablegen wollen, eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist für die Aufnahme

1. in die Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft und Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen ein Notendurchschnitt von 3,5 oder besser,

2. in die Technikerschule für Waldwirtschaft sowie die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ein Notendurchschnitt von 3,3 oder besser

in der Abschlussprüfung in einem einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf erforderlich.

(2) Bewerber, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder einen vergleichbaren Abschluss der jeweiligen Fachrichtung nachweisen, können direkt in das zweite Schuljahr der Technikerschule aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Ausgenommen hiervon ist der einsemestrige Studiengang der Landwirtschaftsschule „Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung“.

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Zitiervorschlag: § 95 BayAgrSchO (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 25.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/95?asof=2026-08-25

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